Der Graffschafft Hohenlohe gemeinsames Land-Recht,
Mit benöthigten Marginalien und Registern versehen.
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Beschreibung
HOHENLOHE – Der Graffschafft Hohenlohe gemeinsames Land-Recht, Mit benöthigten Marginalien und Registern versehen. Oehringen, J.D.Holl, 1738. Folio. 8 nn. Bl., 219 S., 22 nn. Bl., mit einer gestochenen Titelvignette. Pappband der Zeit, (berieben und bestoßen, Bezugspapier am Rücken abgeschabt).
Erste Ausgabe. – Stobbe II, 412. Heyd 3847. – Das, unter dem Grafen Ludwig von Hohenlohe (1696-1765) eingeführte Landrecht für Hohenlohe gliedert sich in 6 Teile. Es enthält u.a. Regelungen zu Ehesachen, Vormundschaft, Obligationen und Testamenten. – „Im Jahre 1737 erliessen die Grafen von Hohenlohe für ihre Grafschaft ein Landrecht, in dessen Publicationspatent sie es als Aufgabe einer guten Regierung bezeichnen, die Gewohnheiten und das Herkommen zu untersuchen, zu bestimmen, was daran rechtsbeständig sei, und die ungewissen und zweifelhaften Gewohnheiten festzustellen“ (Stobbe). – Minimal stockfleckig. Gestochenes Ex-Libris (Universit. Litteraria Marburgensis 1768) auf Innendeckel und Stempel (Bibliotheca Marburgensis) auf Titel verso. Innen gutes, breitrandiges Exemplar.
Rechtswissenschaft, 18.Jh., Baden-Württemberg, Hohenlohe