Abdruck der Taxrolle des gestempelten Papiers nach der Verordnung vom 2. Sept. 1690 und 1726.
Wie solches hinführo von Fremden und Einheimischen respective in- und außerhalb Gerichts zu denen untenbenahmten Contracten, Handlungen und Schriften gebraucht werden solle.
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Beschreibung
PAPIER – Abdruck der Taxrolle des gestempelten Papiers nach der Verordnung vom 2. Sept. 1690 und 1726. Wie solches hinführo von Fremden und Einheimischen respective in- und außerhalb Gerichts zu denen untenbenahmten Contracten, Handlungen und Schriften gebraucht werden solle. (Frankfurt, 1804). Fol. 1 nn. Bl., einseitig bedruckt. In der Mitte gefaltet.
Francofurtensien, Frankfurt, Papier, Verordnungen